Gutes tun zahlt sich aus
Stiften, Vererben und Spenden werden steuerrechtlich belohnt: Die Bürgerstiftung Seeshaupt verfolgt nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte, also gemeinnützige, mildtätige – besonders kulturell förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der AO (Abgabenordnung) und genießt somit Steuerbefreiung. Die genehmigte Stiftung unterliegt neben der staatlichen Stiftungsaufsicht der regelmäßigen Kontrolle der Finanzverwaltung.
Die Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen des Stiftungskapitals finanziert, das im Laufe der Zeit durch Zustiftungen wächst und erhalten bleibt. Zuwendungen (Spenden) können unmittelbar für Stiftungszwecke verwendet werden, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen der Stiftung gewidmet sind. Ihre Zuwendungen sind steuerlich bedingt abzugsfähig.
Steuervorteile
Im September 2007 wurde im Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" abschließend beraten. Das Gesetz wurde am 15.10.2007 verkündet und trat rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Ab dem Veranlagungsjahr 2008 gilt nur noch dieses Recht.
Das Gesetz brachte folgende Verbesserungen:
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug
auf 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.
Für Unternehmen wurde die Umsatzgrenze von 2‰ auf 4‰ erhöht.
Zuwendungen in den Vermögensstock unserer Stiftung nicht nur im Rahmen der Erstausstattung - also nicht nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der Gründung der Stiftung -, sondern auch bei späteren Zustiftungen abziehbar. Die Zustiftungen können auf einmal im Jahr der Stiftung oder im Jahr der Stiftung und den neun folgenden Jahren abgezogen werden. Der Abzugshöchstbetrag darf in diesem 10-Jahreszeitraum nur einmal ausgeschöpft werden.
Der Abzugshöchstbetrag wurde auf Euro 1.000.000,00 (1 Mio.) angehoben.
Die Stiftung ist gem. Bescheid des Finanzamtes Garmisch-Partenkirchen berechtigt für erhaltene Spenden und Zustiftungen Bescheinigungen auszustellen die zum steuerlichen Abzug berechtigen.
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