AKTUELLES

Informationsveranstaltung zur Energiewende in Seeshaupt

Tag des offenen Heizungskellers
Sa., 25. Nov. 2023 um 14.00 Uhr

im Sitzungssaal, Rathaus Seeshaupt
Weilheimer Strasse 1-3
82402 Seeshaupt

 

Der 7. Band der Seeshaupter Ansammlungen ist da!

  • Am Ufer der Berge – Seeshaupt im Wandel“, 270 Seiten, über 500 Abbildungen, 30 Euro

  • • Verkauf Modelife und H&W-Friseur in der Hauptstraße sowie „BahnhofsBäck“ am Bahnhofsplatz


Das Spendenkonto

IBAN:
DE58 7009 3200 0000 0008 50
BIC: GENODEF1STH
VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg

weitere Infos finden Sie hier.



Gutes tun zahlt sich aus

Stiften, Vererben und Spenden werden steuerrechtlich belohnt: Die Bürgerstiftung Seeshaupt verfolgt nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte, also gemeinnützige, mildtätige – besonders kulturell förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der AO (Abgabenordnung) und genießt somit Steuerbefreiung. Die genehmigte Stiftung unterliegt neben der staatlichen Stiftungsaufsicht der regelmäßigen Kontrolle der Finanzverwaltung.

Die Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen des Stiftungskapitals finanziert, das im Laufe der Zeit durch Zustiftungen wächst und erhalten bleibt. Zuwendungen (Spenden) können unmittelbar für Stiftungszwecke verwendet werden, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen der Stiftung gewidmet sind. Ihre Zuwendungen sind steuerlich bedingt abzugsfähig.


Steuervorteile

Im September 2007 wurde im Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" abschließend beraten. Das Gesetz wurde am 15.10.2007 verkündet und trat rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Ab dem Veranlagungsjahr 2008 gilt nur noch dieses Recht.

Das Gesetz brachte folgende Verbesserungen:

Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug auf 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.

Für Unternehmen wurde die Umsatzgrenze von 2‰ auf 4‰ erhöht.

Zuwendungen in den Vermögensstock unserer Stiftung nicht nur im Rahmen der Erstausstattung - also nicht nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der Gründung der Stiftung -, sondern auch bei späteren Zustiftungen abziehbar. Die Zustiftungen können auf einmal im Jahr der Stiftung oder im Jahr der Stiftung und den neun folgenden Jahren abgezogen werden. Der Abzugshöchstbetrag darf in diesem 10-Jahreszeitraum nur einmal ausgeschöpft werden. Der Abzugshöchstbetrag wurde auf Euro 1.000.000,00 (1 Mio.) angehoben.

Die Stiftung ist gem. Bescheid des Finanzamtes Garmisch-Partenkirchen berechtigt für erhaltene Spenden und Zustiftungen Bescheinigungen auszustellen die zum steuerlichen Abzug berechtigen.