AKTUELLES

Informationsveranstaltung zur Energiewende in Seeshaupt

Tag des offenen Heizungskellers
Sa., 25. Nov. 2023 um 14.00 Uhr

im Sitzungssaal, Rathaus Seeshaupt
Weilheimer Strasse 1-3
82402 Seeshaupt

 

Der 7. Band der Seeshaupter Ansammlungen ist da!

  • Am Ufer der Berge – Seeshaupt im Wandel“, 270 Seiten, über 500 Abbildungen, 30 Euro

  • • Verkauf Modelife und H&W-Friseur in der Hauptstraße sowie „BahnhofsBäck“ am Bahnhofsplatz


Das Spendenkonto

IBAN:
DE58 7009 3200 0000 0008 50
BIC: GENODEF1STH
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Die Satzung der Seeshaupter Bürgerstiftung


Satzung

Präambel

Die Bürgerstiftung Seeshaupt ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks fördert sie gesellschaftliche Vorhaben, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne fördert und stärkt die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region und trägt dazu bei, dass die Region sich positiv entwickelt.

§1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Seeshaupt“.

2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Seeshaupt.

§2

Stiftungszweck

1. Die Stiftung fördert und stärkt den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger in der Region Seeshaupt.

2. Die Stiftung soll in der Region Seeshaupt Vorhaben, die mildtätigen Zwecken dienen, unterstützen sowie Umwelt- und Naturschutz, Kultur und Bildung fördern, ohne jedoch die „öffentliche Hand“ in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Realisierung von Schutzmaßnahmen zur Wiederherstellung eines gesunden Lebensraumes
- die Einbeziehung von Kulturschaffenden in den Lebensalltag der Bewohner Seeshaupts, insbesondere der Kinder und Jugendlichen

Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke auch durch die Gewährung von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die sich den in Absatz 2 genannten Zwecken widmen.

4. Zweck der Stiftung ist schließlich auch in Einzelfällen die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

§3

Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen von 50.000,00 €.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§5

Stiftungsmittel

1. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

2. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.

3. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller steuerlich zulässiger Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

4. Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.

5. Die Empfänger von Stiftungsmitteln können dazu verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§6

Zuwendungen

1. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

2. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen (insbesondere durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

3. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 100.000,00 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

4. Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind.

§7

Stiftungsorganisation

1. Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand

2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun natürlichen Personen.

2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter gemeinschaftlich im Stiftungsgeschäft berufen. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst.

3. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder nachberufen. Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 75.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig

5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§9

Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, sorgt sich um die Vermehrung des Stiftungsvermögens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.

2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
a) die Annahme von Zustiftungen,
b) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses
e) Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
f) genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte,
g) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, sofern dies von der Stiftungsaufsichtsbehörde verlangt wird
i) die Jahres- und Vermögensrechnung

3. Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen,

4. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes.

§10

Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

1. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, berechnet vom Tag des Poststempels.

2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend oder vertreten ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Jedoch müssen zur Erreichung der Beschlussfähigkeit mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrats persönlich anwesend sein.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Sitzungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen; sie dürfen jedoch nicht mehr als jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsrates vertreten.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

4. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom vorsitzenden Mitglied und einem von ihm bestellten schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und der Stiftungsaufsicht zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

5. Beschlüsse des Stiftungsrats können mit der Mehrheit der Abstimmenden auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form (z.B. per Email) gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb von sieben Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widerspricht.
Beschlussvorlagen sind vom Stiftungsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zur Abstimmung vorzulegen. Soweit ein Stiftungsratsmitglied sich bei einer solchen Fristsetzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Absendung des Beschlussvorschlags äußert, wird dies als Stimmenthaltung betrachtet. Die Fristen beginnen am Tag nach der Absendung des Aufforderungsschreibens, welchem die Beschlussvorlage beigefügt ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Stiftungsrats bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. Abs. 4 gilt für das weitere Verfahren entsprechend.
Die Bestimmung dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf Beschlüsse nach §§ 13,14 dieser Satzung.

§11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Stiftungsrat zum vorsitzenden Vorstand und ein oder mehrere Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden berufen der/die den Vorsitzenden / die Vorsitzende bei Verhinderung vertritt.

2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ab Gründung zweimal drei Jahre, danach fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitglieds berufen. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener, belegbarer Auslagen.

6. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

7. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.

§12

Beratende Gremien

1. Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten, z.B. ein Kuratorium, einen Beirat, Fachausschüsse, Auswahlgremien und dergleichen.

2. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.

§13

Änderung der Satzung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

2. Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Beschlüsse nach Absatz 1. bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.

§14

Vermögensfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung einschließlich der Sondervermögen nach § 6 Abs. 3 an die Gemeinde Seeshaupt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§15

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

2. Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.
Außerdem sind der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.